Für private Auftraggeber
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB), nachrangig gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sämtliche Vertragsabreden sollen in Schriftform (§ 126 BGB), in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder zumindest in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sämtliche Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich und unaufgefordert an den Unternehmer zurückzugeben. Bei schuldhafter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB.
III. Preise
- Für erforderliche Arbeitsleistungen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
- Soweit für die Durchführung der Arbeiten erforderlich, stellt der Auftraggeber dem Unternehmer Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschlüsse unentgeltlich zur Verfügung. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
- Nach Abnahme des Werkes ist die Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen sind vom Auftraggeber ohne Abzug spätestens binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten, sofern keine abweichende Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein (§ 286 Abs. 3 BGB), wenn der Verbraucher die Nichtzahlung zu vertreten hat.
- Eine Aufrechnung durch den Verbraucher ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig (§ 309 Nr. 3 BGB).
- Bei einem Netto-Warenwert über 5.000 € ist der Unternehmer berechtigt, ohne gesonderte Zustimmung des Verbrauchers eine Abschlagsrechnung über das Material gemäß Angebotspreis zu stellen (§ 632a BGB).
V. Abnahme
- Die Werkleistung gilt als abnahmefähig, sobald sie fertiggestellt ist, auch wenn eine Feinjustierung (z. B. bei Baustellenheizungen) noch aussteht. § 640 BGB findet Anwendung.
- Wird die Abnahme ohne sachlichen Grund verzögert oder ein Abnahmetermin mehr als einmal verschoben, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
- Erfolgt keine Abnahme trotz Aufforderung und ist eine förmliche Abnahme nicht erforderlich, gilt die Werkleistung spätestens mit Rechnungsstellung als abgenommen (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).
VI. Mängelrechte – Verjährung
- Öffentliche Aussagen des Herstellers (z. B. in Werbung oder Produktunterlagen) zu Beschaffenheit, Leistung oder Haltbarkeit werden nur dann Vertragsbestandteil (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Die Verjährung für Mängelansprüche richtet sich nach § 634a BGB. Bei Arbeiten an einem Bauwerk beträgt sie fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), wenn
- a) eine Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz erfolgt (Auf- oder Anbau), oder
- b) bei Instandhaltungs-, Umbau-, oder Reparaturmaßnahmen, wenn diese von wesentlicher Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder Benutzbarkeit sind und mit dem Gebäude fest verbunden werden.
- In allen anderen Fällen, insbesondere bei geringfügigen Arbeiten (z. B. Reparatur-, Einbau- oder Wartungsarbeiten), verjähren Mängelansprüche nach einem Jahr (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 309 Nr. 8b ff BGB), es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend eine längere Frist vor, insbesondere:
– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB),
– bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung (§ 309 Nr. 7 BGB),
– sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
- Von der Mängelbeseitigung ausgeschlossen sind Schäden, die nach Abnahme durch unsachgemäße Bedienung, Gewalteinwirkung oder durch normalen Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
- Wird der Unternehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert und
- a) wird der Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht ermöglicht oder
- b) liegt objektiv kein Mangel vor und hat der Verbraucher dies schuldhaft verursacht,
so hat der Verbraucher dem Unternehmer die angefallenen Aufwendungen zu ersetzen. Soweit keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung besteht, gelten die ortsüblichen Sätze (§ 612 Abs. 2 BGB).
VII. Versuchte Instandsetzung
Bei Reparaturaufträgen ist der Verbraucher zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet, wenn
- a) der Zugang schuldhaft nicht gewährt wird oder
- b) der Mangel trotz fachgerechter Prüfung nicht festgestellt oder nicht wirtschaftlich beseitigt werden kann
und die Undurchführbarkeit nicht im Risikobereich des Unternehmers liegt (§§ 280, 632a BGB).
VIII. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an gelieferten Gegenständen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher vertraglicher Forderungen beim Unternehmer (§§ 449, 946 ff. BGB).
IX. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
X. Rechnungsempfänger
Wünscht der Auftraggeber nach Rechnungserstellung eine Änderung des Rechnungsempfängers oder des Leistungsobjekts, werden hierfür pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 20,00 € netto je Änderung berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Daten bereits vor Angebotsannahme zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.
Für gewerbliche Auftraggeber
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Dauer von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, sofern diese Angaben nicht auf Verlangen des Auftraggebers ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder sonstige Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt noch geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten. (vgl. § 1 Abs. 2 VOB/B)
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu die notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen. (vgl. § 4 Abs. 2 VOB/B)
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer spätestens bei der Beauftragung oder dem Beginn der betreffenden Arbeiten dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitteilt.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht-kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird. (ergänzend zu § 2 VOB/B)
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (z. B. Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Verzug, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B)
2. Schlussrechnungen werden – sofern nichts anderes vereinbart wurde – gemäß den Regelungen der VOB/B fällig, insbesondere nach Abnahme und Vorlage einer prüfbaren Rechnung. (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B)
3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; hierbei entstehende Kosten und Spesen trägt der Zahlungspflichtige.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen – vorausgesetzt, der Auftraggeber hat die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht, ein ungehinderter Montagebeginn ist gewährleistet sowie ggf. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Ebenso müssen kostenlose Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse bereitgestellt sein, soweit erforderlich. (vgl. § 5 Abs. 1 VOB/B)
2. Bei vorgesehenen Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten oder ähnlichem ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn auf ihm bekannte Gefahren hinzuweisen. (vgl. § 4 Abs. 2 VOB/B)
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung. (vgl. § 7 Abs. 1 VOB/B)
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Zeitpunkt des Verzugs auf ihn über. Gleiches gilt, wenn die Montage aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen unterbrochen wird und die erbrachten Leistungen einvernehmlich in dessen Obhut übergeben wurden. (vgl. § 7 Abs. 1 VOB/B)
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch aussteht. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebnahme oder vorzeitiger Nutzung (z. B. Baustellenheizung). Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. (vgl. § 12 Abs. 3 VOB/B)
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objekts beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden bzw. nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll behoben werden kann,
so hat der Auftraggeber die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, es sei denn, die Undurchführbarkeit fällt in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. (ergänzend zu § 4 Abs. 3 VOB/B)
VIII. Mängelrechte
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht ausgeschlossen sind Schäden, die nach Abnahme durch unsachgemäße Bedienung, Gewaltanwendung, chemische oder elektrische Einflüsse oder durch normalen Verschleiß entstanden sind. (vgl. § 13 Abs. 1 VOB/B)
2. Geringe Farbabweichungen gelten als vertragsgemäß, sofern systemimmanent oder materialbedingt.
3. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht nur zur Beseitigung solcher Mängel verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Abnahme vorlagen und auf den vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt zurückzuführen sind. (vgl. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B)
IX. Haftung auf Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
c) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit,
d) nach dem Produkthaftungsgesetz,
e) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Fall einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (vgl. § 13 Abs. 7 VOB/B i. V. m. §§ 280 ff. BGB)
X. Verjährung
1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung. (vgl. § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B)
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Arbeiten an einem Bauwerk) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren. (vgl. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B)
3. Die genannten Fristen gelten auch für Schadensersatzansprüche aus Mängeln, es sei denn, gesetzlich ist eine kürzere Frist vorgesehen. Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
2. Werden die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder Grundstücks, so verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Zahlungsverzug dem Auftragnehmer deren Demontage zu gestatten und das Eigentum daran zu übertragen, sofern dies ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist.
3. Die Kosten der Demontage trägt der Auftraggeber.
4. Werden die Gegenstände mit einem Grundstück oder anderen Objekten verbunden oder verarbeitet und entstehen dadurch Forderungen oder Miteigentumsrechte, tritt der Auftraggeber diese in Höhe der Forderung an den Auftragnehmer ab.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (vgl. § 38 ZPO)