Stand: 25.09.2026

Für private Auftraggeber

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB), nachrangig gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sämtliche Vertragsabreden sollen in Schriftform (§ 126 BGB), in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder zumindest in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sämtliche Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich und unaufgefordert an den Unternehmer zurückzugeben. Bei schuldhafter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB.

III. Preise

  1. Für erforderliche Arbeitsleistungen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen werden Zuschläge berechnet. Deren Höhe teilt der Unternehmer dem Verbraucher vor Auftragserteilung mit.
  2. Soweit für die Durchführung der Arbeiten erforderlich, stellt der Auftraggeber dem Unternehmer Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschlüsse unentgeltlich zur Verfügung. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.

IIIa. Notdiensteinsätze

  1. Notdiensteinsätze sind Einsätze, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers außerhalb der Geschäftszeiten des Unternehmers (Montag bis Donnerstag 07:00–16:00 Uhr, Freitag 07:00–13:00 Uhr) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgen.
  2. Für jeden Notdiensteinsatz berechnet der Unternehmer eine Notdienstpauschale. Sie deckt die Vorhaltung eines Monteurs im Bereitschaftsdienst ab und fällt je Einsatz einmal an. Zusätzlich werden die Arbeitszeit, die An- und Abfahrt, das eingesetzte Material sowie die Zuschläge nach Ziffer III.1 (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) berechnet.
  3. Die Höhe der Notdienstpauschale, der Stundensätze und der Zuschläge teilt der Unternehmer dem Verbraucher auf Nachfrage bereits bei der Beauftragung mit. Vor Arbeitsbeginn erhält der Verbraucher diese Preise in jedem Fall schriftlich oder in Textform (z. B. Auftragsschein, SMS oder E-Mail).
  4. Beauftragt der Verbraucher den Notdiensteinsatz nach dieser Preisinformation, auch mündlich oder telefonisch, erklärt er sich mit der Berechnung der Notdienstpauschale, der Arbeitszeit, der An- und Abfahrt, des Materials und der Zuschläge einverstanden.
  5. Die Notdienstpauschale fällt auch an, wenn der Monteur zum vereinbarten Zeitpunkt vor Ort ist und die Arbeiten aus Gründen, die der Verbraucher zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden können (z. B. kein Zugang zum Objekt). Sagt der Verbraucher den Einsatz vor Abfahrt des Monteurs ab, fällt keine Pauschale an.
  6. Hat der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zur Durchführung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten aufgefordert, besteht insoweit kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Dies gilt nicht für weitere Leistungen oder Waren, die über die dringend erforderlichen Arbeiten hinausgehen und bei diesem Besuch zusätzlich bestellt werden.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes ist die Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen sind vom Auftraggeber ohne Abzug spätestens binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten, sofern keine abweichende Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde. Zahlt der Verbraucher nicht innerhalb dieser Frist, gerät er durch Mahnung in Verzug. Ohne Mahnung tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, sofern in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
  2. Eine Aufrechnung durch den Verbraucher ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Mehrkosten der Fertigstellung. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers bleibt unberührt.
  3. Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen. Dazu zählen auch eigens angefertigte oder angelieferte Stoffe und Bauteile, sofern dem Verbraucher nach seiner Wahl Eigentum an ihnen übertragen oder hierfür Sicherheit geleistet wird (§ 632a BGB). Bei Verbraucherbauverträgen darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen; § 650m BGB bleibt unberührt.

V. Abnahme

  1. Der Verbraucher ist zur Abnahme verpflichtet, sobald das Werk vertragsgemäß fertiggestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Eine noch ausstehende Feinjustierung (z. B. Einregulierung einer Heizungsanlage) steht der Abnahme nicht entgegen, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt.
  2. Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Verbraucher die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Der Unternehmer weist den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Rechtsfolge hin (§ 640 Abs. 2 BGB).

VI. Mängelrechte – Verjährung

  1. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 634a BGB; bei Lieferung von Geräten oder Bauteilen mit Montageverpflichtung § 438 BGB).
  1. Von der Mängelbeseitigung ausgeschlossen sind Schäden, die nach Abnahme durch unsachgemäße Bedienung, Gewalteinwirkung oder durch normalen Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  2. Wird der Unternehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert und
  3. a) wird der Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht ermöglicht oder
  4. b) liegt objektiv kein Mangel vor und hat der Verbraucher dies schuldhaft verursacht,

so hat der Verbraucher dem Unternehmer die angefallenen Aufwendungen zu ersetzen. Soweit keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung besteht, gelten die ortsüblichen Sätze (§ 612 Abs. 2 BGB).

VII. Versuchte Instandsetzung

Bei Reparaturaufträgen ist der Verbraucher zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet, wenn

  1. a) der Zugang schuldhaft nicht gewährt wird oder
  2. b) der Mangel trotz fachgerechter Prüfung nicht festgestellt oder nicht wirtschaftlich beseitigt werden kann

und die Undurchführbarkeit nicht im Risikobereich des Unternehmers liegt (§§ 631, 632 BGB).

VIII. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an gelieferten Gegenständen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher vertraglicher Forderungen beim Unternehmer (§§ 449, 946 ff. BGB).

IX. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

X. Rechnungsempfänger

Wünscht der Auftraggeber nach Rechnungserstellung eine Änderung des Rechnungsempfängers oder des Leistungsobjekts, die nicht auf einem Fehler des Unternehmers beruht, wird hierfür eine Bearbeitungspauschale von 23,80 € (inkl. 19 % USt.) je Änderung berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Daten bereits vor Angebotsannahme zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.

Für gewerbliche Auftraggeber

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Dauer von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, sofern diese Angaben nicht auf Verlangen des Auftraggebers ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder sonstige Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt noch geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten. (vgl. § 1 Abs. 2 VOB/B)
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu die notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen. (vgl. § 4 Abs. 2 VOB/B)

III. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer spätestens bei der Beauftragung oder dem Beginn der betreffenden Arbeiten dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitteilt.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht-kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird. (ergänzend zu § 2 VOB/B)
3. Für Notdiensteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers (Montag bis Donnerstag 07:00–16:00 Uhr, Freitag 07:00–13:00 Uhr) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird je Einsatz eine Notdienstpauschale berechnet. Hinzu kommen Arbeitszeit, An- und Abfahrt, Material sowie die Zuschläge nach Ziffer III.1. Die Höhe der Pauschale, der Stundensätze und der Zuschläge teilt der Auftragnehmer bei der Beauftragung mit. Mit der Beauftragung, auch mündlich oder telefonisch, stimmt der Auftraggeber dieser Berechnung zu.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Rechnungen sind nach Abnahme und Zugang einer prüfbaren Rechnung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Verzug.
2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; hierbei entstehende Kosten und Spesen trägt der Zahlungspflichtige.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln.

V. Ausführung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen – vorausgesetzt, der Auftraggeber hat die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht, ein ungehinderter Montagebeginn ist gewährleistet sowie ggf. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Ebenso müssen kostenlose Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse bereitgestellt sein, soweit erforderlich. (vgl. § 5 Abs. 1 VOB/B)
2. Bei vorgesehenen Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten oder ähnlichem ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn auf ihm bekannte Gefahren hinzuweisen. (vgl. § 4 Abs. 2 VOB/B)

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung. (vgl. § 7 Abs. 1 VOB/B)
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Zeitpunkt des Verzugs auf ihn über. Gleiches gilt, wenn die Montage aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen unterbrochen wird und die erbrachten Leistungen einvernehmlich in dessen Obhut übergeben wurden. (vgl. § 7 Abs. 1 VOB/B)
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch aussteht. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebnahme oder vorzeitiger Nutzung (z. B. Baustellenheizung). Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. (vgl. § 12 Abs. 3 VOB/B)

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objekts beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden bzw. nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll behoben werden kann,
so hat der Auftraggeber die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, es sei denn, die Undurchführbarkeit fällt in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. (ergänzend zu § 4 Abs. 3 VOB/B)

VIII. Mängelrechte

1. Von der Mängelbeseitigungspflicht ausgeschlossen sind Schäden, die nach Abnahme durch unsachgemäße Bedienung, Gewaltanwendung, chemische oder elektrische Einflüsse oder durch normalen Verschleiß entstanden sind. (vgl. § 13 Abs. 1 VOB/B)
2. Geringe Farbabweichungen gelten als vertragsgemäß, sofern systemimmanent oder materialbedingt.
3. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht nur zur Beseitigung solcher Mängel verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Abnahme vorlagen und auf den vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt zurückzuführen sind. (vgl. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B)

IX. Haftung auf Schadensersatz

Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
c) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit,
d) nach dem Produkthaftungsgesetz,
e) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Fall einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (vgl. § 13 Abs. 7 VOB/B i. V. m. §§ 280 ff. BGB)

X. Verjährung

1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung. (vgl. § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B)
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Arbeiten an einem Bauwerk) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren. (vgl. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B)
3. Die vorstehenden Fristen gelten auch für Schadensersatzansprüche aus Mängeln. Sie gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
2. Werden die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder Grundstücks, so verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Zahlungsverzug dem Auftragnehmer deren Demontage zu gestatten und das Eigentum daran zu übertragen, sofern dies ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist.
3. Die Kosten der Demontage trägt der Auftraggeber.
4. Werden die Gegenstände mit einem Grundstück oder anderen Objekten verbunden oder verarbeitet und entstehen dadurch Forderungen oder Miteigentumsrechte, tritt der Auftraggeber diese in Höhe der Forderung an den Auftragnehmer ab.

XII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (vgl. § 38 ZPO)