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Für private Auftraggeber

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehen-den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
 
 
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Hausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
 
 
III. Preise
1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (20:00 bis 06:00 Uhr) oder an Sonn- oder Feiertagen wer-den die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschlüsse dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
 
 
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen (falls nicht anders Vereinbart) nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher automatisch in Verzug, sofern er die Nicht-zahlung zu vertreten hat. 

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.         

3. Bei Lieferung einer Anlage oder Artikel höher als 5.000€ Netto Warenwert kann ohne weitere Zustimmung eine Abschlagszahlung für das Material zum Angebotspreis gestellt werden.

V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellen-heizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
 
 
VI. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. 
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
– bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerks- arbeiten zählen würden,
– nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Er- haltung oder     Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
– und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest ver-bunden werden.
 
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8 b) ff.) BGB nach einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Er-neuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B.

bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB),

– bei Übernahme einer Beschaffenheits-garantie oder – bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverlet-zung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

– sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver-letzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
 
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
 
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,

hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
 
 
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurch-führbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobe-reich des Unternehmers fällt.
 
 
VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämt-licher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
 
 
IX. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streit-beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Für gewerbliche Auftraggeber

I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen
wird.
 
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.
 
 
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend.
Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in
Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes
vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen
nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
 
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des
Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen)
sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit
nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers
als verbindlich bezeichnet werden.
 
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge
oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen
ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt
oder geändert noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
vernichten.
 
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
 
 
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund
Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im
Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden
Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze
mitgeteilt hat.
 
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an
den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung
nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss
erbracht wird.
 
 
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts
anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen
sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber
ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme
und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach
Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach
Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in
Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen.
 
2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt
angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
 
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
 
 
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den
Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens
jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht
hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit
erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-,
Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine
möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
eingegangen ist.
 
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten
auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber
bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen,
Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für
Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
 
 
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der
Werkleistung.
 
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang
liegt auch vor, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen
wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers
übergeben hat.
 
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch
wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme
nicht verweigern.
 
 
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der
Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit
der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich
des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr
beschafft werden) fällt.
 
 
VIII. Mängelrechte
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle
ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung
oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder
Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.
B. von Dichtungen) entstanden sind.
 
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen,
die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung
unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
 
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen
Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur
die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages
(z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)
beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers,
deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen
sind.
 
 
IX. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder
seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit
ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.
 
 
X. Verjährung
1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren
Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab
Abnahme der Werkleistung.
 
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem
Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist
von 5 Jahren.
 
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen,
es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des
Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich
nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
 
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang
sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
 
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden
sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen.
 
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände
als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder
mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet,
so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung
oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen,
seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an
dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
 
 
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung
oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers,
soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute
sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens
und der Auftragnehmer Kaufmann ist.